( AHG § 2 Abs 2, AVG § 64 Abs 2 ) Ist ein durch rechtswidrige Vorverlegung der Sperrstunde für einen Gastgewerbebetrieb behaupteter Schaden dadurch entstanden, dass der Gastwirt gegen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch die Verfügung des Bürgermeisters kein Rechtsmittel ergriffen hat, sondern nur gegen den rechtswidrigen Akt des Bürgermeisters, kann er den Schaden nicht im Wege der Amtshaftung geltend machen.