( GmbHG § 25 Abs 4, RL 68/151/EWG ) Die Frage, ob Handlungen von Mitgliedern von Gesellschaftsorgan en, bei deren Vornahme zwischen diesen und der vertretenen Gesellschaft ein Interessenkonflikt besteht, Dritten gegenüber wirksam sind, ist nicht in der Ersten RL 68/151/EWG des Rates v. 9. 3. 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Art 58 Abs 2 EG-Vertrag im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, geregelt, sondern fällt in die Zuständigkeit des einzelstaatlichen Gesetzgebers. EuGH Rs. C-104/96 v. 16.12.1997, Fall Rabobank.