( AHG § 2 Abs 3, ZPO § 502 ) Ist die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im Anlassverfahren durch die Entscheidung des OGH über eine außerordentliche Revision gedeckt, können aus dieser Amtshaftungsansprüche aus dem Grunde des § 2 Abs 3 AHG nicht erfolgreich abgeleitet werden.
OGH 1 Ob 2147/96h v. 25.02.1997