( ErbStG § 20, BewG § 6, EStG § 28 Abs 5 ) Der Nichtabzug der Mietzinsrücklage bzw. der darauf entfallenden Einkommensteuer als abzugsfähige latente Einkommensteuerschuld vom Vermögenserwerb durch Erbgang ist auch dann nicht verfassungsrechtlich bedenklich, wenn beim Erben in der Folge durch die Auflösung der Mietzinsrücklage eine Einkommensteuerbelastung anfällt bzw. die widmungsgemäße Gegenverrechnung mit Instandsetzungsaufwendungen und Verlusten einkommensteuererhöhende Auswirkungen hat.