( KVStG § 21 Z 1 ) Eine Haftungsübernahme bei Abtretung eines Gesellschaftsanteils (Zessions-Gesellschaftsanteil) stellt sich als Teil des gesellschaftsteuerpflichtigen Entgelts dar und zählt auch zum vereinbarten Preis im Sinne des § 21 Z 1 KVStG. VwGH 96/16/0137 v. 26.06.1997. (Beschwerde abgewiesen)