( EStG § 16 Abs 1 Z 9 ) Mittelpunkt der Tätigkeit eines Betriebsprüfers ist auch dann seine Dienststelle und nicht der Wohnort, wenn er regelmäßig seinen Außendienst vom Wohnort aus antritt.
VwGH 93/14/0076, 0077 v. 28.10.1997
Als Ausgangspunkt ausschließlich beruflich bedingter Reisen im Sinne des § 16 Abs 1 Z 9 EStG ist der Mittelpunkt der vom Arbeitnehmer entfalteten Tätigkeit anzusehen. Bei einem Betriebsprüfer eines Finanzamtes stellt der Wohnort nicht den Mittelpunkt seiner Tätigkeit dar.