( ASVG § 253d ) Wird eine Raumpflegerin (Bedienerin), die in den letzten 15 Jahren auch mit Fensterputzen beschäftigt war, unfähig, diese Arbeit in exponierten Lagen weiter zu verrichten, genießt sie, weil diese Tätigkeit zum Kernbereich der Tätigkeit einer Reinigungskraft gehört, Tätigkeitsschutz und erfüllt nach Vollendung des 55. Lebensjahres die Voraussetzungen für eine Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.