( ASVG § 357 ) 3 einzelnen Entscheidungen über die Versicherungspflicht von auf der Basis von „Werkverträgen“ Beschäftigten kommt in Bezug auf übrige 130 Fälle in einem Unternehmen auch unter der Annahme völlig gleichgelagerter Sachverhalte und trotz des Umstandes, dass der Dienstgeber an allen 3 Verfahren über die Versicherungspflicht beteiligt war, keine Rechtskraftwirkung zu.
VwGH 97/08/0002 v. 03.06.1997