( BPGG § 4 Abs 1, EinStV § 1 Abs 4 ) Bei den Werten für Pflegebedarf handelt es sich um jeweils auf einen Tag bezogene Werte, die nicht erfordern, dass der Aufwand jeweils in einem Zug und durchgehend erbracht werden müsste. Dass eine Körperhaltung nicht gleichbleibend durch eine Stunde beibehalten werden kann, sondern alle paar Minuten zwischen Sitzen, Stehen und Gehen abzuwechseln ist, steht der Möglichkeit, sich selbst ein Essen zuzubereiten, nicht entgegen. OGH 10 Ob S 2375/96d v. 08.10.1996. (SSV-NF 103/1996)