( ASVG § 264 ) Bei der Bemessung der Witwen-(Witwer-)pension hat ein besonderer Steigerungsbetrag für Höherversicherungsbeiträge gemäß § 248 ASVG außer Ansatz zu bleiben; dieser so bemessenen Witwen-(Witwer-)pension sind dann 60% des besonderen Steigerungsbetrages gemäß § 248 ASVG hinzuzuschlagen. ASG Wien 21 Cgs 121/96 v. 30.07.1996 rk. (ZAS Jud. 6/1997)