( ASVG § 4 Abs 1, § 236, GSVG § 120, § 2 Abs 1 ) Dass Pensionsansprüche von der Erfüllung einer Wartezeit abhängen, die bei Beginn einer beitragspflichtigen Tätigkeit im Alter nicht mehr erfüllt werden kann, ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wobei darüber hinaus dem OGH im Leistungsprüfungsverfahren auch die Voraussetzung zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens fehlt und ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH unzulässig ist.