( GewO § 82 lit f ) Ein verspätetes Erscheinen zum Dienstantritt um 1½ Stunden stellt bei fehlender Dringlichkeit der Arbeitsleistung, die den Gesamterfolg des Betriebes in Frage stellen könnte, noch kein erhebliches Dienstversäumnis, das mit Entlassung sanktioniert werden könnte, dar.
OLG Wien 9 Ra 123/97t v. 08.07.1997