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Erhebliches Dienstversäumnis

ArbeitsrechtARD 4903/5/98 Heft 4903 v. 23.1.1998

( GewO § 82 lit f ) Ein verspätetes Erscheinen zum Dienstantritt um 1½ Stunden stellt bei fehlender Dringlichkeit der Arbeitsleistung, die den Gesamterfolg des Betriebes in Frage stellen könnte, noch kein erhebliches Dienstversäumnis, das mit Entlassung sanktioniert werden könnte, dar.

OLG Wien 9 Ra 123/97t v. 08.07.1997

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