( ABGB § 879, MRG § 27 Abs 1 Z 1 ) Damit eine Mieterkaution nicht dem Ablöseverbot widerspricht, muss ein adäquates Verhältnis zwischen Sicherstellungsinteresse des Vermieters und der Kautionshöhe bestehen.
OGH 5 Ob 2217/96g v. 29.10.1996
Die Zulässigkeit einer vom Mieter dem Vermieter zu leistenden Barkaution ist daran zu messen, ob ihm eine gleichwertige Gegenleistung des Vermieters gegenübersteht. Soweit der Vermieter einen Zinsengewinn aus der ihm unverzinslich überlassenen Barkaution zieht, wird dieser gesetzlich geforderte Austausch gleichwertiger Leistungen von vornherein verfehlt, weshalb ein Verzicht des Mieters auf den Zinsertrag seiner Kaution gegen das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG verstößt.