( StPO § 84, ASVG § 343 ) Für Krankenversicherungsträger ergibt sich keine Verpflichtung, im Falle eines Verdachtes auf Pflichtverletzungen durch Vertragspartner (Vertragsärzte) bei der Staatsanwaltschaft oder der Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten. Die in § 84 Abs 1 StPO festgelegte Anzeigepflicht erstreckt sich nur auf den Bereich der Hoheitsverwaltung und nicht auch auf den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Die Überwachung der Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen eines Vertragspartners durch den Krankenversicherungsträger ist nicht der Hoheitsverwaltung zuzurechnen. BMJ v. 06.06.1997. (SoSi 1997/822, Heft 9)