( HKG § 68, ArbVG § 8 ) Während das HKG in Fragen der Kammerumlagepflicht einen Rechtszug an die Bundeswirtschaftskammer eröffnet, ist die Frage der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisationseinheit der Wirtschaftskammer (Fachgruppenzugehörigkeit) von der Kammer autonom bzw. von den hiezu gemäß § 68 Abs 2 HKG berufenen Ausschüssen und letztlich der Aufsichtsbehörde zu entscheiden; es steht lediglich der Rechtszug an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen. Der Bundeswirtschaftskammer kommt daher in der Frage der Fachgruppenzugehörigkeit keine Entscheidungskompetenz zu. Liegt keine bindende Entscheidung der Wirtschaftskammer über diese Frage vor, ist für die Frage der Kollektivvertragszugehörigkeit von der faktischen Zuordnung des Arbeitgebers durch die Wirtschaftskammer auszugehen. OGH 9 Ob A 91/97s v. 09.04.1997.