( AlVG § 9 Abs 1 ) Ein Arbeitsloser ist auch dann nicht verpflichtet, sich für seine Zuweisungstauglichkeit einer Schulung zu unterziehen, wenn diese vom angebotenen Dienstgeber finanziert wird.
VwGH 97/08/0414 v. 30.09.1997
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn daher von einem Unternehmen ein Monteur, der im Besitz eines Führerscheins der Gruppe C steht, gesucht wird, ist diese Beschäftigung für die Zuweisung eines Arbeitslosen, der über diesen Führerschein nicht verfügt, nicht tauglich. Darauf, ob und unter welchen Voraussetzungen während dieses Beschäftigungsverhältnisses allenfalls die Möglichkeit besteht, diesen Führerschein nachzuholen, und ob die Nachholung dieses Führerscheins durch den Dienstgeber bezahlt wird, ist schon deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil eine Verpflichtung des Arbeitslosen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- bzw. umschulen zu lassen, nur unter der Voraussetzung besteht, dass er mit seinen bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden kann. (Bescheid aufgehoben)