( BSVG § 2 Abs 1 ) Für einen Fischereipächter besteht nur dann Versicherungspflicht, wenn hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebes zumindest eine Prognose ergeht, dass aus der Bewirtschaftung die Gewinnung von Erzeugnissen möglich ist. Wenn es mehr als 10 Jahre hindurch unmöglich war, verwertbare Fische aus Gewässern zu entnehmen, ist eine Prognoseentscheidung, dies werde in Zukunft möglich sein, nicht gerechtfertigt. BMAS 120.221/5-7/96 v. 12.07.1996. (ZAS Jud. 6/1997)