( ASVG § 255 Abs 1 ) Eine für einen Verweisungsberuf benötigte Zusatzausbildung vom maximal 20 Wochen (zuzüglich allenfalls 6 Wochen Betriebspraktikum) hält sich im Rahmen dessen, was einem versicherten Dienstnehmer als Nach- und nicht als Umschulung zugemutet werden kann, und schließt daher eine Verweisung nicht aus. Wenn der Versicherte in Hinblick auf sein Alter noch einen wesentlichen Teil seines Berufslebens vor sich hat, ist von ihm umsomehr zu fordern, sich einer zeitlich nicht sehr umfangreichen Nachschulung zu unterziehen, um sodann in der neuen Form seines erlernten Berufes weiter tätig sein zu können.