( ASVG § 252 Abs 2 Z 1 ) Die Ausbildung zum Prediger einer gesetzlich nicht anerkannten Religionsgemeinschaft ist nicht geeignet, die Kindeseigenschaft zu verlängern.
OGH 10 Ob S 137/97p v. 19.08.1997
Eine Schulausbildung im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG ist nicht auf eine Ausbildung an öffentlichen Schulen oder Privatschulen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, beschränkt. Schulen sind auch Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn in Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fähigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.