( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Einem Arbeitgeber steht es frei, einen Arbeitnehmer (Spitalsarzt), der in seinem Arbeitsbereich (Intensivmedizin) mit seinem Arbeitskollegen (Krankenschwester) im dauernden Streit steht und das Arbeitsklima belastet, unter anderen Bedingungen und an einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen oder ihn zu kündigen.
OGH 9 Ob A 242/97x v. 10.09.1997