( AngG § 27 Z 1, § 23 ) Kandidiert ein Arbeitnehmer einer politischen Partei für eine konkurrierende andere Partei, kann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich auch gegen seine Treuepflicht verstößt, seine in jedem Fall berechtigte Entlassung auch den Verlust seines Abfertigungsanspruchs bewirken.
OLG Wien 9 Ra 115/97s v. 05.09.1997