( EStG § 33 Abs 4 Z 2 ) Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung. Es ist Ehepartnern allerdings möglich, diese Vermutung zu widerlegen. Maßgebend für das Tatbestandsmerkmal für den Alleinerhalterabsetzbetrag (jetzt Alleinerzieherabsetzbetrag), nicht dauernd getrennt zu leben, ist nicht die Anzahl der Wohnsitze eines der beiden Ehepartner oder dessen polizeiliche Meldung, sondern ausschließlich die Sachverhaltsfrage, ob der Arbeitnehmer, der den Alleinerhalterabsetzbetrag beantragt, bei an sich aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehepartner lebt oder nicht. VwGH 95/13/0161 bis 0164 v. 22.10.1997. (Beschwerde abgewiesen)