( EStG § 15 ) Bei sonstigen Einkünften, wozu auch die Einkünfte eines Pfarrer s gehören, ist die auf nichtselbständige Einkünfte bezogene Rechtsansicht - dass bei Dienstwohnungen eine Zurechnung als geldwerter Vorteil dann nicht zu erfolgen hat, wenn der Arbeitnehmer die Dienstwohnung ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch nimmt - auch dann nicht anwendbar, wenn der Pfarrer nach dem Codex Juris Canonici verpflichtet ist, im Pfarrhaus nahe der Kirche seinen Wohnsitz zu haben. FLD f. Wien, NÖ, Bgld Est/000-16/14/97 v. 14.03.1997. (Finanz-Journal 1997/228, Heft 9)