( ASVG § 11 Abs 2, § 539 ) Sind beitragsfrei e und beitragspflichtig e Entgeltbestandteil e strittig, können in einem Vergleich anlässlich der Auflösung eines Dienstverhältnisses die beitragsfreien anerkannt und kann auf die beitragspflichtigen verzichtet werden.
VwGH 93/08/0272 v. 16.09.1997