Im Zuge der Einführung von Jahresarbeitszeitmodellen in der Bauwirtschaft wurde mit der BUAG-Novelle, BGBl 1996/417, ARD 4771/7/96, in § 13j BUAG ein ersatzweiser Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung auch für solche Bauarbeiter vorgesehen, die über die Winterfeiertage nicht beschäftigt werden.