( ASVG § 143 Abs 1 Z 3 ) Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen führen zu einer entsprechenden Verlängerung des Pflichtversicherungsverhältnis ses; dies führt zum Ruhen eines Krankengeldanspruchs wegen Anspruchs auf Weiterleistung von mehr als der Hälfte der Geldbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. OGH 10 Ob S 290/97p v. 16.09.1997.