( BAO § 236 ) Verblieb einem Steuerpflichtigen von seinem Einkommen schon bisher „praktisch nichts“, kann die Einhebung der Abgaben auch grundsätzlich keine (weitere) Existenzgefährdung verursachen. Die Notwendigkeit der Befriedigung der Ansprüche mehrerer Gläubiger (hier: vor allem der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau) bedeutet für sich noch keine Unbilligkeit. VwGH 95/13/0243 v. 09.07.1997. (Beschwerde abgewiesen)