( BAO § 308 ) Wenn eine Partei einen Bescheid erst Wochen nach der Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter weiterleitet und dabei keine Angaben über den Tag der Zustellung macht und zudem, wenn sie von der Kanzleiangestellten des Rechtsanwalts angerufen wird, nicht auf das Zustelldatum hinweist, und wenn dieses Verhalten kausal für die Versäumung der Berufungsfrist ist, ist eine Wiedereinsetzung wegen grober Fahrlässigkeit unbegründet. VwGH 96/15/0101 v. 15.05.1997. (Beschwerde abgewiesen)