( BAO § 92 ) Ersucht das Finanzamt einen bedingt erbserklärten Erben, den auf ihn entfallenden Betrag der Erbschaftssteuer einzuzahlen, hat diese formlose Zahlungsaufforderung Bescheidcharakter, weil auch formlose, nicht ohne weiteres als Bescheide erkennbare Erledigungen von Behörden Bescheidcharakter haben, wenn mit ihnen über eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts rechtsverbindlich abgesprochen wird. VwGH 93/13/0038 v. 17.09.1997. (Bescheid aufgehoben)