( BAO § 93 Abs 3 ) Die Begründung eines Abgabenbescheides muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Als zentrales Begründungselement hat ein Bescheid eine zusammenhängende Sachverhaltsdarstellung zu enthalten. Eine solche Darstellung kann nicht durch einen bloßen Hinweis auf den Akteninhalt ersetzt werden. VwGH 95/13/0038 v. 09.07.1997. (Bescheid aufgehoben)