( GebG § 17 Abs 5, BAO § 23 Abs 4 ) Ist es im Zuge einer teilweise erfolgreichen Klage auf Schadenersatz und Minderung des Pachtzinses nicht zu einer Auflösung des Pachtverhältnisses gekommen, kann nicht von einer erfolgreichen Anfechtung des Pachtvertrag es und einer Aufhebung dessen Gebührenpflicht ausgegangen werden. VwGH 96/16/0150 v. 26.06.1997. (Beschwerde abgewiesen)