( GebG § 33 TP 5 Abs 1 Z 2 ) Da die Verpflichtung, einen Revierjäger, der bei Abschluss des Jagdpachtvertrag es bereits in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Pächter steht, nur mit Zustimmung des Verpächters zu kündigen bzw. zu entlassen, bezogen auf den Fall, dass bei Vertragsabschluss kein Revierjäger beim Pächter beschäftigt ist, der Verpflichtung zur Neueinstellung eines solchen jedenfalls gleichzuhalten ist, sind Personalkosten für den Revierjäger, dessen Dienstverhältnis der Pächter jeweils nur mit Zustimmung des Verpächters zur Auflösung bringen kann, in die Bemessungsgrundlage für die Gebührenbemessung beim Jagdpachtvertrag einzubeziehen. VwGH 97/16/0211 v. 26.06.1997. (Beschwerde abgewiesen)