( FinStrG § 82 Abs 1 ) Für das Vorliegen eines Verdachtes auf vorsätzliche Abgabenverkürzung als Beitragstäter ist es nicht erforderlich, dass der steuerpflichtige Geschäftsführer (im juristischen Sinn) eines Unternehmens (hier: einer Peep-Show) war, sondern es genügt, wenn er durch sein tatsächliches Verhalten dazu beigetragen hat, Einnahmen und damit in der Folge Abgaben zu verkürzen, indem er u.a. Kassenentnahmen bei diesem Unternehmen vorgenommen hat, wodurch er in Kauf genommen hat, dass diese Beträge buchhalterisch nicht erfasst werden konnten. VwGH 93/14/0013, 0068 v. 08.03.1994. (Beschwerden abgewiesen)