( BewG § 17 Abs 3, GebG § 33 TP 5 ) Es ist rechtlich unbedenklich, wenn bei der Bewertung von Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, dem Abgabepflichtigen nach dem Bewertungsstichtag zugekommene Nutzungen oder Leistungen Berücksichtigung finden. Es entspricht daher dem Gesetz, wenn die Abgabenbehörden der Gebührenbemessung eines Jagdpachtvertrag es nicht die in der Vergangenheit gelegenen Umsätze des Verpächters zugrunde legen, sondern die erst lange nach Abschluss des Pachtvertrages einsetzenden Umsätze des Pächters. VwGH 96/16/0239 v. 26.06.1997. (Beschwerde abgewiesen)