( BAO § 212 Abs 2, § 212a Abs 9 ) Das Gesetz schreibt die Vorschreibung von Aussetzungszinsen für die gesamte Dauer des Berufungsverfahrens selbst dann vor, wenn dieses unangemessen lange dauert und die Bestimmungen betreffend die Aussetzung der Einhebung nur für die Dauer eines Berufungsverfahrens, nicht jedoch für ein allenfalls anschließendes verwaltungsgerichtliches Verfahren gelten. VwGH 93/13/0100 v. 17.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)