( EStG § 2 Abs 7, KStG § 7 Abs 5 ) Statutarische Änderungen des Bilanzstichtag es, ohne dass ein Antrag auf steuerliche Anerkennung im Sinne des § 2 Abs 7 EStG bzw. § 7 Abs 5 KStG gestellt wird, sind steuerlich unbeachtlich. Die Ausschüttung des Bilanzgewinn es auf diesen steuerlich nicht anzuerkennenden Bilanzstichtag löst dessen ungeachtet die Steuerwirkungen einer offenen Ausschüttung, also die Endbesteuerung für natürliche Personen und die Beteiligungsertragsbefreiung für Körperschaften, aus. BMF v. 19.08.1997. (SWK 29/1997)