(BAO § 48a Abs 4, APG § 2) Besteht für eine Körperschaft öffentlichen Rechts (hier: Fischereiverband) keine Möglichkeit, die Beitragsbemessung bei ihren Mitgliedern ohne Daten der Abgabenbehörde festzustellen, besteht ein zwingendes öffentliches Interesse zur Offenbarung der behördlichen amtlichen Kenntnisse, die vom betroffenen Verband nach dem Auskunftspflichtgesetz (APG) gefordert werden kann.
VwGH 94/15/0015 v. 24.04.1997