( FinStrG § 33 Abs 1, StPO § 281 Abs 1 ) Wird die Einholung eines „ergänzenden“ Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass die Ergebnisse der abgabenbehördlichen Betriebsprüfung unrichtig sind und „dass sich aus der Buchhaltung, der Beischaffung der jeweiligen Projekte und Einsichtnahme in die Mehrwertsteuerkonten der Firmen, die die Umsatzsteuer mittels „Überrechnung“ bezahlen, ergibt, dass eine Abgabenhinterziehung weder im Bereich der Vollendung noch des Versuches in der in der Anklageschrift vorgebrachten Höhe vorliegt“, liegt kein rechtserheblicher Beweisantrag vor, weil abgesehen davon, dass damit Beweisthema und Beweismittel nur unzureichend bezeichnet sind, dieser Antrag jegliche Begründung dafür vermissen lässt, weshalb die begehrte Beweisaufnahme ein die Ergebnisse der Betriebsprüfung problematisierendes Resultat oder sonst eine erfolgversprechende Bereicherung der für die Entscheidung wesentlichen Prämissen hätte erwarten lassen. OGH 13 Os 119/96 v. 05.03.1997.