( AngG § 1, ASGG § 45 Abs 1 ) Ob einer Beraterin in einem Schlankheitsstudio Angestelltenqualifikation zukommt, ist als Einzelfallbeurteilung vom OGH nur dann überprüfbar, wenn den Vorinstanzen ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Norm unterlaufen ist.
OGH 8 Ob A 36/97w v. 12.06.1997