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UrlG § 9, AngG § 16

ArbeitsrechtARD 4892/20/97 Heft 4892 v. 2.12.1997

( UrlG § 9, AngG § 16 ) In die Urlaubsentschädigung sind Sonderzahlungsanteile auch dann miteinzubeziehen, wenn der Arbeitnehmer im betreffenden Urlaubsjahr die Sonderzahlung (Urlaubsbeihilfe) bereits zur Gänze bezogen hat. OGH 9 Ob A 75/97p v. 26.03.1997.

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