( ASchG § 130, AAV § 29 Abs 2 ) Die Bestrafung eines Geschäftsführers wegen Unterlassung der Sicherung einer Betriebseinrichtung auf einer Baustelle ohne Darlegung, welche konkrete Gefahrenstelle diese Betriebseinrichtung (hier: „Schalungsteile“) aufgewiesen hat, ist rechtswidrig.
VwGH 96/02/0096 v. 27.06.1997