( AVRAG § 3 Abs 1, IESG § 1 Abs 2 ) Offene Entgeltansprüche gegen einen Betriebsveräußerer, für die auch der Erwerber gemäß § 6 Abs 1 AVRAG zur ungeteilten Hand haftet, sind nach dem IESG nicht gesichert, wenn der Veräußerer insolvent wird und ein Konkursantrag gegen ihn mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde.
OGH 8 Ob S 2164/96k v. 28.08.1997