( AZG § 28, VO (EWG)Nr 3821/85 ) Art 15 Abs 2 VO (EWG)Nr 3821/85, wonach die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter benutzen, weiters das Schaublatt erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen wird, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig, und kein Schaublatt über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden darf, enthält keine Verwaltungsstraftatbestände, die gemäß § 28 Abs 1b Z 2 AZG zur Bestrafung des Arbeitgebers wegen Verstößen gegen Art 15 VO (EWG)Nr 3821/85 führen könnten. VwGH 97/11/0025 v. 05.08.1997. (Bescheid aufgehoben)