( IESG § 1 Abs 2 Z 4 lit f ) Bestand für einen Arbeitnehmer keine Möglichkeit von einem früheren, einen Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen des Arbeitgebers abweisenden Beschluss Kenntnis zu erlangen, zumal auch der Versuch, in der Gerichtskanzlei eine Auskunft zu erhalten, fehlgeschlagen ist, muss bei Fehlen eines prozessualen Verschuldens (zB. im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO) die neuerliche Antragstellung als objektiv notwendig beurteilt werden, so dass diese Kosten gesicherte Ansprüche darstellen. OGH 8 Ob S 63/97s v. 13.03.1997.