( EO § 292e ) Das Urteil des ASG Wien 21 Cga 181/96g v. 7. 1. 1997 = ARD 4857/34/97, betreffend Pfändung des mittelbaren Lohnes eines Fremdsprachenkorrespondenten unter Anlehnung an die Bezüge eines Gerichtsdolmetschers, wurde abgeändert, weil Fremdsprachenkorrespondenten in die Verwendungsgruppe 4 des KV für Handelsangestellte einzureihen sind, an einen Gerichtsdolmetscher bezüglich Verantwortung und Kenntnisse höhere Ansprüche zu stellen sind als an einen Fremdsprachenkorrespondenten und es sich dabei um eine freiberufliche Tätigkeit handelt. OLG Wien 10 Ra 212/97p v. 22.08.1997, Revision unzulässig.