( EO § 291d, ABGB § 1438 ) Bei Aufrechnung eines Schadensbetrag es gegen Auflösungsansprüche unterliegen Ansprüche wie Abfertigung und Urlaubsentschädigung einer gesonderten Berechnung, weil sie unter die beschränkt pfändbaren einmaligen Leistungen nach § 291d EO fallen. Dabei kommt es bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages darauf an, welches Vielfache des Monatsentgelts dem Verpflichteten auf Grund des Gesetzes als Abfertigung zusteht; in diesem Ausmaß sind die Grundbeträge zu vervielfachen. Die Steigerungsbeträge sind vom überschießenden Mehrbetrag zu berücksichtigen, wobei diese Summe den für die Abfertigung gebührenden unpfändbaren Freibetrag ergibt. OLG Wien 7 Ra 182/97d v. 20.08.1997, in Aufhebung von ASG Wien 7 Cga 41/94p v. 17. 9. 1996 = ARD 4882/31/97, dessen Rechtsmeinung hinsichtlich Dienstnehmerhaftung bei grober Fahrlässigkeit jedoch geteilt wurde.