( MSchG § 3 Abs 4 ) Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem Arbeitgeber hievon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermines Mitteilung zu machen. Selbst wenn die Arbeitnehmerin schon Kenntnis von ihrer Schwangerschaft gehabt hätte, diese aber dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt hat, hätte diese Unterlassung nur die Rechtsfolge gehabt, dass sie die ihr zustehenden Befreiungen von bestimmten Arbeiten nicht in Anspruch hätte nehmen können; auf den Bestand des Kündigungsschutzes nach dem MSchG selbst hätte diese Unterlassung jedoch keinen Einfluss gehabt. OLG Wien 10 Ra 218/97w v. 29.09.1997, in Bestätigung von ASG Wien 3 Cga 206/94y v. 27. 2. 1997 = ARD 4868/6/97, Revision zulässig.