( BAO § 9 ) Masseforderungen an Umsatzsteuer sind zur Gänze und nach Maßgabe der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten. In Anbetracht der Tatsache, dass ein Masseverwalter weder im Sinne des § 49 Abs 1 KO aus dem Erlös der zur Sondermasse gehörenden Wirtschaftsgüter noch aus dem ihm zur Verfügung stehenden Betrag die Umsatzsteuer entrichtet, begründet seine Vorgangsweise, die von der Masse durch Verkauf der Wirtschaftsgüter an eine neu gegründete GmbH geschuldete Umsatzsteuer nicht zu entrichten, eine Verletzung der ihm auferlegten Pflichten und damit seine abgabenrechtliche Haftung, auch wenn die GmbH auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung die Bezahlung der Umsatzsteuer aus dem Guthaben der lukrierten Vorsteuer aus dem Kauf der Wirtschaftsgüter veranlassen hätte sollen. VwGH 93/15/0128 v. 25.06.1997. (Beschwerde abgewiesen)