( EStG § 19, § 4 Abs 3 letzter Satz, UStG § 4 Abs 3, BAO § 116 ) Veruntreut ein Steuerpflichtiger ihm anvertraute Gelder, die er infolge eigner Insolvenz nicht mehr zurückzahlen kann, sind ihm diese ab jenem Zeitpunkt zuzurechnen, ab dem er die ihm anvertrauten Mittel nicht mehr realisieren kann. Anvertraute Gelder stellen keinen Durchlaufposten dar. Mit Bereicherungsabsicht zugeeignete Fremdgelder führen daher auch zur Erhöhung der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage. FLD f. Wien, NÖ, Bgld, Senat VI, RV/000-16/14/97 v. 28.05.1997. (Finanz-Journal 1997/253, Heft 10)