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GewO § 82 lit d

ArbeitsrechtARD 4889/6/97 Heft 4889 v. 21.11.1997

( GewO § 82 lit d ) Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Dienstdiebstahl s ist insoweit bindend, als sich der Arbeitnehmer nicht mehr darauf berufen kann, er habe die Tat nicht begangen. OLG Graz 7 Ra 127/95 v. 18.12.1995. (Slg. 11.459)

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